Dr. Schaefer-Drinhausen & Partner GbR

Rechtsanwalts- vereidigter Buchprüfer- und Steuerberatersozietät

aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs

Entscheidung: V R 28/08
Umsatzsteuerfreie Leistungen durch Musiker

Entscheidung: II R 25/08
Kein Erlass der Erbschaftsteuer bei Veräußerung oder Aufgabe des steuerbegünstigt erworbenen Betriebsvermögens im Falle einer Insolvenz

Entscheidung: II R 29/08
Grundsteuerpflicht bei Ausführung von Hoheitsaufgaben durch private Entsorgungsträger

Entscheidung: VIII R 24/08
Dienstwagenbesteuerung: BFH bestätigt mehrfache Anwendung der 1 %-Regelung

Entscheidung: VII R 19/09
Kein Anspruch der Erben auf Auskunft aus der Erbschaftsteuerakte, wenn die Akte nach amtsinterner Prüfung mit dem Vermerk "steuerfrei" abgeschlossen worden ist

Entscheidung: I R 97/08
Steuerneutrale Sacheinbringung von Namensrechten als wesentliche Betriebsgrundlage

Entscheidung: VII R 24/09
Verbot nicht amtlich verliehener Zusätze zur Berufsbezeichnung "Steuerberater"

Entscheidung: II B 168/09
Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines diesem zugrunde liegenden Gesetzes (hier: ErbStG)

Kontoabrufverfahren und Selbstanzeige PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen   

Bereits seit 2003 spähen Behörden zur Ermittlung von Wirtschafts- und Steuerstraftaten Kontonummern, Kontoinhaber und die Kontoeröffnungsdaten bei Banken heimlich aus. Für die Zwecke der Festsetzung und Vollstreckung von Steuern dürfen seit April 2005 das auch ganz normale Finanzbeamte. Da auch das Bundesverfassungsgericht im April 2005 diese Kontenabrufverfahren für zulässig erklärt hat, wurde das Bankgeheimnis de facto abgeschafft. Es entstand der "gläserne Bankkunde", dessen Bankverbindungen damit lückenlos bekannt werden. Nicht deklarierte Zinsen, Dividenden, Kapitalerträge, Spekulationsgewinne können im darauf folgenden Auskunftsverfahren schnell entdeckt werden.

Die Entdeckung von Konten und Depots, die bisher den Finanzbehörden unbekannt waren, kann somit zu erheblichen Steuernachforderungen und zur Verfolgung wegen einer Steuerhinterziehung führen.

Die mögliche Bestrafung wegen einer Steuerstraftat kann aber durch Selbstanzeige vermieden werden. Denn der Steuerpflichtige, der vor einem geplanten Kontenabruf zur Auskunft über seine Konten und Depots aufgefordert wird, kann regelmäßig noch strafbefreiende Selbstanzeige erstatten. Das gilt selbst dann, wenn der Kontenabruf bereits erfolgt ist und die ermittelnden Behörden bereits verschwiegene Konten und Depots entdeckt haben. Vor einem konkreten Auskunftsersuchen an die Banken über die erzielten Kapitaleinkünfte muss der Steuerpflichtige über die geplante Maßnahme informiert werden. Da aufgrund des bloßen Kontenabrufverfahrens noch keine konkrete Steuerhinterziehung entdeckt ist, bleibt somit noch eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich.

Mit dem 1. 1. 2009 tritt eine Neuregelung in Kraft, wonach heimliche Kontoabfragen nur noch bedingt zulässig sind. Eine Kontoabfrage soll danach - soweit nicht der Verdacht von Straftaten vorliegt- ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen nur noch statthaft sein, wenn ein vorhergehendes Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.

Der Kontenabruf nach der Neuregelung muss anlassbezogen und zielgerichtet erfolgen sowie erforderlich sein. Anlasslose Abrufe " ins Blaue hinein" sind unzulässig. Die Erforderlichkeit setzt allerdings nicht voraus, dass der Verdacht auf steuerrechtliche Unregelmäßigkeiten besteht. Es genügt, wenn eine Sachaufklärung durch den Steuerpflichtigen nach den bisherigen Erfahrungen der Finanzverwaltung nicht zu erwarten ist, was insbesondere beim Verdacht auf Steuerhinterziehung stets anzunehmen sein dürfte.

Ermittler und Steuerfahnder dürfen somit Kundenstammdaten Verdächtiger auch künftig ohne deren Wissen abrufen.

In diesem Fall gilt auch nicht die im Regelfall bestehende Pflicht der Ermittlungsbehörden, denjenigen, dessen Konten abgefragt wurden, zu informieren.
Diese Pflicht besteht nur, wenn keine schwerwiegende Gefährdung oder Nachteile für die Allgemeinheit oder für die Erfüllung der Aufgaben der Behörden angenommen wird. Liegt der Verdacht auf einer Steuerstraftat vor - insoweit genügt auch eine anonyme Anzeige oder Hinweise der betrogenen Ehefrau, eines verfeindeten Mitgesellschafters, Nachbarn oder Arbeitskollegen - erfährt der Steuerpflichtige von dem Datenaustausch nichts.

Hat ein Kontenabruf stattgefunden, für den grundsätzlich die Einholung einer Zustimmung erforderlich war, liegt eine Rechtsverletzung vor. Dieses rechtswidrige Verfahren begründet allerdings kein absolutes Verwertungsverbot für die ermittelnden Behörde. Ein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt wurden, besteht nicht. Statt muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass auch ein rechtswidrig vorgenommener Kontenabruf voll ausgewertet werden kann oder jedenfalls von der ermittelnden Behörde - unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften- wiederholt werden kann.

Eine größere Rolle dürfte in Zukunft auch der Kontoabruf für die Zwecke der Vollstreckung von Steuerforderungen erlangen, wenn das Finanzamt für die Durchführung von Pfändungen Kenntnis vom Vorhandensein von bisher unentdeckter Konten zu erhalten sucht.

Außerdem ist, wie bisher, der Kontenabruf für bestimmte aussersteuerliche Zwecke zulässig. So können auch Sozialbehörden von unbekannten Bankverbindungen erfahren, selbst über innerhalb der letzten drei Jahren gelöschte Konten. So können Studenten wegen Erschleichen von Ausbildungsförderung, z.B. BAföG und Arbeitslose wegen Arbeitslosengeld II in das Visier der Ermittler kommen.

Da die Banken nach dem Kreditwesengesetz verpflichtet sind, Unterlagen zu Konten und Depots 10 Jahre lang aufzubewahren, können über die Kontenabfrage somit noch Details über viele Jahre bekannt werden.